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   VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16.MZ   

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VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16.MZ (https://dejure.org/2016,21787)
VG Mainz, Entscheidung vom 22.07.2016 - 3 L 648/16.MZ (https://dejure.org/2016,21787)
VG Mainz, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 3 L 648/16.MZ (https://dejure.org/2016,21787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 917 BGB, § 14 Abs 2 GemO RP, Art 14 Abs 1 GG
    Kommunalrecht: Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage impliziert die Benutzung des kommunalen Wegenetze

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Regelungsanordnung auf vorläufige Zulassung zur Nutzung gemeindlicher Wege für Windenergieprojekt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Anspruch für Betreiber von Windenergieanlagen auf Nutzung eines Gemeindewegs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen und ausbauen - Inanspruchnahme der Wege für Realisierung des Projekts erforderlich und dringlich

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09

    Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet

    Auszug aus VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16
    Sie hat aufgrund ihrer als Rechtsnachfolgerin übernommenen öffentlich-rechtlichen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage eine aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete subjektive Rechtsstellung auf Benutzung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wegeparzellen, die inhaltlich dem Notwegerecht gemäß § 917 BGB entspricht, aber öffentlich-rechtlich als unmittelbarer Anspruch auf Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgestaltet ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris, Rn. 76 unter Verweis auf das Urteil vom 3.4.1986 - 1 A 142/84 -).

    Ihr kommt als Anliegerin zu den Grundstücken wegen ihres ortsgebundenen und im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhabens des Betriebs einer Windenergieanlage eine besondere öffentlich-rechtliche, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Stellung zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 75 f. zu einem Sand- und Kiesabbau im Außenbereich).

    Ungeachtet der Frage, ob die in Rede stehenden (nicht öffentlichen) Fahrwege als Wirtschaftswege gewidmet sind und wie ihre Entstehungsgeschichte im Einzelnen verlaufen ist, sind sie als öffentliche Einrichtung der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 GemO anzusehen, denn sie dienen nach den tatsächlichen Verhältnissen auch hier ohne Zweifel der Daseinsvorsorge, indem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.4.1986 - 1 A 142/84 -, S. 9 UA; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA; Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 37 ff.).

    Bei Fahrwegen im Außenbereich bestehen sie regelmäßig in der Weise, dass diese nur zum Zwecke der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke genutzt werden dürfen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob dies ausdrücklich in einer Satzung über die Benutzung der Wege geregelt ist, in einem Gemeinderatsbeschluss festgelegt ist oder sich lediglich aus den tatsächlichen Umständen ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 74; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA).

    Die ordnungsgemäße Nutzung des Vorhabengrundstücks als Windenergiestandort macht den entsprechenden Ausbau der Fahrwegeparzellen erforderlich mit der Folge, dass die Nutzungsgrenze der derzeitigen tatsächlichen Beschaffenheit und Eignung der Wege zum Schutz der aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsposition der Antragstellerin ausnahmsweise überschritten werden darf (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 81).

    Der erforderliche Ausbau der Wegeparzellen setzt jedoch das Vorliegen eines zumutbaren Angebots des Nutzungsberechtigten an die Gemeinde über die Ertüchtigung der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke für den beabsichtigten Schwerlastverkehr voraus (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 80, 82 f.).

  • BVerwG, 28.05.1982 - 1 B 50.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer

    Auszug aus VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16
    Ungeachtet der Frage, ob die in Rede stehenden (nicht öffentlichen) Fahrwege als Wirtschaftswege gewidmet sind und wie ihre Entstehungsgeschichte im Einzelnen verlaufen ist, sind sie als öffentliche Einrichtung der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 GemO anzusehen, denn sie dienen nach den tatsächlichen Verhältnissen auch hier ohne Zweifel der Daseinsvorsorge, indem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.4.1986 - 1 A 142/84 -, S. 9 UA; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA; Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 37 ff.).

    Bei Fahrwegen im Außenbereich bestehen sie regelmäßig in der Weise, dass diese nur zum Zwecke der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke genutzt werden dürfen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob dies ausdrücklich in einer Satzung über die Benutzung der Wege geregelt ist, in einem Gemeinderatsbeschluss festgelegt ist oder sich lediglich aus den tatsächlichen Umständen ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 74; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA).

    Die hier zur Nutzung beanspruchten Flächen sind daher weder mit Privatwegen noch mit sonstigem im Fiskalvermögen der Antragsgegnerin stehendem Grundvermögen gleichzusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA), das anderen - nämlich zivilrechtlichen - Grundsätzen unterliegt.

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16
    Vielmehr ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bezüglich der ausreichenden Erschließung von im Außenbereich geplanten, privilegierten Vorhaben entwickelt hat (vgl. Urteile vom 30. August 1985, NVwZ 1986, 38 ff. und vom 7. Februar 1986, BVerwGE 74, 19 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16
    Vielmehr ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bezüglich der ausreichenden Erschließung von im Außenbereich geplanten, privilegierten Vorhaben entwickelt hat (vgl. Urteile vom 30. August 1985, NVwZ 1986, 38 ff. und vom 7. Februar 1986, BVerwGE 74, 19 ff. jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 7 ME 20/11

    Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufiger Nutzungsgestattung ohne bleibende

    Auszug aus VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16
    Demgegenüber ist die vorläufige Gestattung der Nutzung nur von zeitlich beschränkter Dauer und hinterlässt zudem keine bleibenden oder unzumutbaren Folgen auf Seiten der Antragsgegnerin (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.1.2011 - 7 ME 20/11 -, juris, Rn. 2).
  • VG Freiburg, 06.06.2017 - 4 K 3381/17

    Windenergieanlage; Körperschaftswald; Waldweg; Gestattung für Baustellenverkehr

    Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Mitbenutzung des gemeindlichen Waldwegs deshalb in erster Linie auf Rechtsprechung rheinland-pfälzischer Verwaltungsgerichte, wonach das (nicht-öffentliche) Wirtschaftswegenetz einer Gemeinde eine ausdrücklich oder konkludent öffentliche gemeindliche Einrichtung sein könne, da dieses der Daseinsvorsorge diene, indem es den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähre (OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, juris, Rdnrn. 38 ff.; VG Mainz, Urteil vom 22.07.2016 - 3 L 648/16.MZ -).
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